10. In der mit Eingabe vom 31. Mai 2023 vom Kläger eingereichten Abmeldebestätigung der Einwohnerdienste der Gemeinde T. vom 25. Mai 2023 wird der Wegzug von G. per Ende Oktober 2022 nach U. bestätigt. Es ist somit entgegen der Beklagten (Berufungsantwort S. 10) nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihrer Unterhaltsberechnung den Auszug der Lebenspartnerin des Klägers per 1. November 2022 berücksichtigt hat.