Der Anteil eines sich noch in Ausbildung befindlichen Kindes ist nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu bemessen (BGE 9C_659/2016 E. 5.3). In Anbetracht des von der Vorinstanz berücksichtigten Nettolohns von C. von Fr. 990.00 (Klageantwortbeilage 13) und der Unterhaltszahlungen sowie des Umstands, dass C. gemäss Aussage der Beklagten mit seinem Lohn für "Telefon, Kleider, Kino, Schuhe, alles was er sich leistet" aufkommt (act. 62), ist der von der Vorinstanz eingesetzte Wohnkostenbeitrag von Fr. 300.00 nicht unangemessen.