Bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (SchKG-Richtlinien Ziff. II./1). Der Anteil eines sich noch in Ausbildung befindlichen Kindes ist nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu bemessen (BGE 9C_659/2016 E. 5.3).