Fr. 1'100.00 (Ziff. I./2.). Entgegen der Auffassung des Klägers (Berufung S. 9) ist die von einer Mutter und ihrem volljährigen Sohn gebildete Wohngemeinschaft nicht mit einer Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur zu vergleichen, für die der Grundbetrag von Fr. 1'700.00 nach Ziff. I./3. der SchKG-Richtlinien bzw. für jeden Partner praxisgemäss Fr. 850.00 gilt (BGE 132 III 483 E. 4.3). Die Vorinstanz hat im Bedarf der Beklagten somit zurecht den Grundbetrag von Fr. 1'100.00 eingesetzt.