8.2. Gemäss den im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7; SchKG- Richtlinien) beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person Fr. 1'200.00 (Ziff. I./1.) und für eine alleinstehende Person in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen Fr. 1'100.00 (Ziff.