Die Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 7), es bestehe kein Anlass, den von der Vorinstanz praxisgemäss auf einen Drittel des Lehrlingslohnes festgesetzten Haushaltskostenbeitrag auf Fr. 650.00 zu verdoppeln. Mit der von der Vorinstanz getroffenen Regelung würden die Wohnkosten bei der Beklagten auf Fr. 1'210.00 reduziert, eine stärkere Reduktion wäre nicht angemessen, nachdem der Kläger auf seiner Seite Wohnkosten von Fr. 1'600.00 geltend mache. - 18 -