Der Kläger führt in der Berufung (S. 9 f.) aus, das Gesamteinkommen von C. betrage im dritten Lehrjahr Fr. 2'140.00 (Lehrlingslohn Fr. 990.00 + Kinderunterhaltsbeiträge Fr. 900.00 + Ausbildungszulage Fr. 250.00) und im vierten Lehrjahr Fr. 2'340.00 (mind. Fr. 200.00 mehr Lehrlingslohn). Auf Seiten des Klägers herrschten knappe Verhältnisse. Es rechtfertige sich somit ein Haushaltskostenbeitrag in der Höhe von 2/3 des Lehrlingslohnes oder Fr. 650.00. Unter Einbezug der hypothetischen Kinderrenten betrage das Gesamteinkommen von C. im dritten Lehrjahr Fr. 2'560.00 (Fr. 2'140.00 + Fr. 420.00) und im vierten Lehrjahr Fr. 2'760.00 (Fr. 2'340.00 + Fr. 420.00).