119 verwiesen wird) genannte Betrag von Fr. 4'750.00 versteht sich jeweils inkl. der Kinderrente für C. (vgl. Berufungsschrift vom 6. Dezember 2021 [ZSU.2021.259]; S. 12). Der vorinstanzlich errechnete Betrag von Fr. 4'376.00 ergibt sich aber nach Abzug der Kinderrenten (vgl. soeben E. 7.1), weshalb davon auszugehen ist. 8. 8.1. Die Vorinstanz hat im Bedarf der Beklagten einen Grundbetrag von Fr. 1'100.00 eingesetzt und die Wohnkosten von Fr. 1'510.00 um einen Beitrag von Fr. 300.00 reduziert, weil der erwachsene Sohn C. mit ihr zusammenlebt (Entscheid S. 21 f.).