Die von der Vorinstanz gestützt auf den Lohnausweis 2020 (Klagebeilage 7) vorgenommene Berechnung des auf 80 % reduzierten Lohnes ist somit nicht zu beanstanden. Der in der Berufungsantwort erwähnte, vom Kläger in der Eingabe vom 2. August 2022 (act. 119) genannte Einkommensbetrag von Fr. 4'850.00 bzw. der in der Berufungsschrift vom 6. Dezember 2021 ([ZSU.2021.259] S. 13, worauf in act. 119 verwiesen wird) genannte Betrag von Fr. 4'750.00 versteht sich jeweils inkl. der Kinderrente für C. (vgl. Berufungsschrift vom 6. Dezember 2021 [ZSU.2021.259];