Dieses Schreiben enthält zwar keine betragsmässigen Angaben. Im Verfahren ZSU.2021.259 wurde als Beilage zur Eingabe des Klägers vom 8. Februar 2022 aber die Lohnabrechnung Januar 2022 eingereicht, der sich das in der Eingabe des Klägers vom 2. August 2022 (act. 119) erwähnte reduzierte Monatseinkommen von Fr. 2'422.00 entnehmen lässt. Die von der Vorinstanz gestützt auf den Lohnausweis 2020 (Klagebeilage 7) vorgenommene Berechnung des auf 80 % reduzierten Lohnes ist somit nicht zu beanstanden.