7.2. Die von der Vorinstanz berücksichtigte Reduktion des Einkommens des Klägers ab Phase 2 wird von der Beklagten bestritten (Berufungsantwort S. 8). In Erwägung 6.6.2 kommt die Vorinstanz zum Schluss, entgegen dem Entscheid des Obergerichts vom 16. Mai 2022 (ZSU.2021.259; E. 5.3) sei mittlerweile von einer dauernden Verringerung der Arbeitsfähigkeit des Klägers auszugehen. Mit diesen Ausführungen, die sich auf verschiedene Arztberichte stützen, setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Es ist somit von einer entsprechenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.