Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Beklagten (Berufungsantwort S. 6) werden die Fr. 900.00 im Umfang von Fr. 587.00 aus den Kinderrenten bezahlt (vgl. auch Klagebeilage 5: Kinderrente Fr. 5'052.00; angefochtener Entscheid E. 6.7.4, S. 20, wo bei der Bestimmung des Einkommens des Klägers von der Pensionskassenrente von Fr. 11'994.00 [gemäss Klagebeilage 6] Fr. 1'988.00 in Abzug gebracht werden). Der aus dem von der Vorinstanz berücksichtigten Einkommen des Beklagten zu deckende Bedarf erhöht sich somit in der ersten Phase um Fr. 900.00 und in den Phasen 2 – 4 um Fr. 313.00 (Fr. 900.00 – Fr. 587.00).