Die dort genannten Fr. 5'500.00 stützen sich auf die Ausführungen in der Klage (act. 4), woraus ersichtlich wird, dass insbesondere auch die Kinderrente von C. in diesem Betrag enthalten ist. Das von der Vorinstanz in den späteren Phasen 2 – 4 berücksichtigte Einkommen von Fr. 4'376.00 setzt sich aber tatsächlich einzig aus dem reduzierten Einkommen von der F. und den Renten nach Abzug der Kinderrenten zusammen (angefochtener Entscheid S. 20). Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Beklagten (Berufungsantwort S. 6) werden die Fr. 900.00 im Umfang von Fr. 587.00 aus den Kinderrenten bezahlt (vgl. auch Klagebeilage 5: Kinderrente Fr. 5'052.00;