Unbestritten blieb seitens der Beklagten aber, dass eine Berücksichtigung von Kinderunterhaltszahlungen den Bedarf des Klägers erhöht und damit auch seine "verfügbare Quote" bzw. den in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigenden Überschuss vermindert. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsantwort trifft für die Phase 1 nicht zu, dass die Kinderrenten im Einkommen des Klägers nicht einberechnet seien und sich der Überschuss nur in geringerem Umfang reduziere. Die dort genannten Fr. 5'500.00 stützen sich auf die Ausführungen in der Klage (act. 4), woraus ersichtlich wird, dass insbesondere auch die Kinderrente von C. in diesem Betrag enthalten ist.