5. Entgegen der Auffassung des Klägers (Berufung S. 8) war auch nicht angezeigt, mit dem Entscheid über die Abänderungsklage bis zum Vorliegen definitiver IV-Rentenverfügungen zuzuwarten. Es ist ungewiss, bis zu welchem Zeitpunkt solche vorliegen werden, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies demnächst der Fall sein wird. Es ist deshalb im Lichte der für summarische Verfahren angezeigten beförderlichen Erledigung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht bis zum Vorliegen der definitiven IV-Entscheide sistiert hat.