Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, bei der Durchsetzung der entsprechenden Forderung geniesse der Schuldner den Schutz des Existenzminimums (BGE 5A_184/2015 E. 3.4). Demgegenüber kann der Unterhaltsgläubiger seinen gebührenden Bedarf, allenfalls sein Existenzminimum, in der Zeit, bevor das ihm grundsätzlich zustehende höhere Einkommen ausgerichtet wird, mit den eigenen Mitteln und einem bereits aufgrund des höheren Eigeneinkommens festgesetzten Unterhaltsbeitrag nicht decken.