4.2.2. 4.2.2.1. Für den nachehelichen wie auch für den ehelichen Unterhalt ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, gilt das Primat der Eigenversorgung. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist subsidiär zur Eigenversorgung und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (BGE 147 III 308 E. 5.2).