4.2. 4.2.1. Gemäss Vorbescheid der SVA R. vom 21. Februar 2022 (Berufungsbeilage 2) hat die Beklagte Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Die Beklagte hat allerdings gegen diesen Vorbescheid Einsprache erhoben und beantragt die Zusprechung einer ganzen Rente (Akten OF.2021.50: act. 44; Klageantwortbeilagen 8 – 10). Wie sich aus dem Schreiben der SVA R. vom 28. März 2023 ergibt (Berufungsantwortbeilage 1), war zu jenem Zeitpunkt eine Begutachtung im Gange bzw. stand eine solche bevor. Die SVA bestätigte in dem Schreiben zudem, dass der Beklagten bis zu jenem Zeitpunkt keine IV-Leistungen ausbezahlt worden sind.