Mehr als das ganze Krankentaggeld könne nicht verrechnet werden. Der Beklagten würden immer Renten von Fr. 3'673.00 (Fr. 2'230.00 + Fr. 1'443.00) belassen, dazu kämen die Kinderrenten von Fr. 850.00, total mind. Fr. 4'500.00. Die Beklagte habe ihre prozessualen Mitwirkungspflichten verletzt. Mit Ausnahme des Schreibens der Ausgleichskasse vom 8. März 2022 habe sie keine einzige weitere Unterlage eingereicht, nicht einmal das darin erwähnte Formular, woraus sich Hinweise auf die Höhe der Renten ergeben hätten. Bei Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflichten sei auf den Standpunkt der Gegenpartei abzustellen.