Der Kläger habe in der Stellungnahme vom 2. August 2022 die hypothetischen Renten anhand der ihm vorliegenden Unterlagen geschätzt (ganze IV-Rente analog der AHV-Rente ca. Fr. 2'230.00, BVG-Invaliden- rente Fr. 1'443.00, Kinderrenten üblicherweise Fr. 850.00). Wenn es bei einer rückwirkenden Vollinvalidität zu Kürzungen kommen sollte, resp. die IV-Renten mit den Krankentaggeldern vollumfänglich verrechnet werden sollten, werde die Beklagte immer noch ein Einkommen haben, das ihren ganzen IV-Renten entspreche. Mehr als das ganze Krankentaggeld könne nicht verrechnet werden.