Trotzdem habe die Vorinstanz den Kläger erneut zu Unterhaltsbeiträgen ohne Anrechnung der IV-Renten verpflichtet. Die Vorinstanz habe die Nichtanrechnung der hypothetischen IV-Renten damit begründet, dass zwischen Krankentaggeld und den rückwirkend ausgerichteten IV-Renten allenfalls ein Verrechnungsanspruch bestehe. Die Möglichkeit und das Ausmass solcher behaupteter Kürzungen hätte die Vorinstanz abklären können und müssen. Der Kläger habe in der Stellungnahme vom 2. August 2022 die hypothetischen Renten anhand der ihm vorliegenden Unterlagen geschätzt (ganze IV-Rente analog der AHV-Rente ca. Fr. 2'230.00, BVG-Invaliden- rente Fr. 1'443.00, Kinderrenten üblicherweise Fr. 850.00).