Die rechnerische Höhe dieser IV-Rente sowie ob ihr allenfalls mehr als eine halbe IV-Rente zustehe, stehe bisher nicht fest. Zudem bestehe zwischen den ausgerichteten Krankentaggeldern sowie der rückwirkend auszurichtenden IV-Rente allenfalls ein Verrechnungsanspruch, welcher zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht abgeschätzt werden könne. Die Anrechnung einer hypothetischen IV- Rente sei aufgrund der rechnerisch unvorhersehbaren Höhe deshalb nicht - 12 - zielführend. Dem bereits feststehenden IV-Anspruch der Beklagten sei anderweitig Rechnung zu tragen; dabei wurde auf die Regelung in Dispositiv- Ziffer 1.2 verwiesen.