In der Phase 3 erhöhe sich der Bedarf des Klägers aufgrund des Auszugs der Lebenspartnerin. Der Gesamtüberschuss der Parteien betrage Fr. 690.00 (Fr. 625.00 Kläger; Fr. 65.00 Beklagte). Es ergebe sich ein persönlicher Unterhalt für die Beklagte von Fr. 280.00 ([Fr. 690.00 : 2] – Fr. 65.00). In der Phase 4 erziele die Beklagte kein eigenes Einkommen mehr, der Kläger weiterhin einen Überschuss von Fr. 625.00. In das Existenzminimum des Klägers könne nicht eingegriffen werden. Der Unterhaltsbeitrag belaufe sich somit auf Fr. 625.00.