Ab der Phase 2 erhalte der Kläger neben der IV-Rente 80 % des früheren Einkommens. Damit reduziere sich sein Einkommen und zudem verkleinere sich sein Bedarf. Bei einem Überschuss des Klägers von Fr. 1'265.00 und einem Manko der Beklagten von Fr. 95.00 betrage der Gesamtüberschuss nach Steuern in der Phase 2 Fr. 1'170.00. Es ergebe sich ein persönlicher Unterhalt für die Beklagte von Fr. 680.00 ([Fr. 1'170.00 : 2] + Fr. 95.00).