Bei der Beklagten stellte die Vorinstanz in den Phasen 1 und 2 ein Existenzminimum von Fr. 3'295.00 fest (Grundbetrag Fr. 1'100.00; Wohnkosten Fr. 1'210.00; Krankenkasse KVG und VVG Fr. 455.00; Versicherung und Kommunikation Fr. 200.00; A.o. Krankheitskosten Fr. 70.00; Steuern Fr. 260.00), das sich in den Phasen 3 und 4 auf Fr. 3'135.00 reduzierte (Steuern Fr. 100.00) (E. 6.7.6.). - 11 -