Gemäss Schreiben der F. vom 29. November 2021 würden im ersten Krankheitsmonat 100 % des Lohnes ausbezahlt und ab dem 31. Krankheitstag Krankentaggeld in der Höhe von 80 % des vorherigen Lohnes (Berufungsbeilage 9 [ZSU.2021.259]). Nachdem der Kläger im Oktober 2021 einen Herzinfarkt erlitten habe, liege somit eine Einkommensverringerung ab 1. Dezember 2021 vor. Die dauernde Veränderung sei bei einer Verringerung des Einkommens um 20 % auch als wesentlich zu bezeichnen, womit ein Abänderungsgrund seitens des Klägers ab 1. Dezember 2021 vorliege. Diese Feststellungen und Beurteilungen blieben im Berufungsverfahren unbeanstandet. - 10 -