Mit Eingabe vom 17. November 2022 habe der Kläger sodann ein neues Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 29. September 2022 eingereicht, welches dessen Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2022 bescheinigt habe (Beilage 2 zur Eingabe des Klägers vom 17. November 2022 vor Vorinstanz). Dabei handle es sich nun nach knapp einem Jahr um eine dauernde Veränderung, welche einen Abänderungsgrund darstelle. Gemäss Schreiben der F. vom 29. November 2021 würden im ersten Krankheitsmonat 100 % des Lohnes ausbezahlt und ab dem 31. Krankheitstag Krankentaggeld in der Höhe von 80 % des vorherigen Lohnes (Berufungsbeilage 9 [ZSU.2021.259]).