D. der Klinik E. in S. vom 25. Juli 2022 eingereicht, welcher bescheinige, dass der Kläger weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und der weitere Verlauf ungewiss sei. Der Kläger werde nach wie vor stationär behandelt und zeige schwere neuropsychische Defizite. Aktuell werde eine stationäre Rehabilitation angestrebt (Beilage 1 zur Eingabe des Klägers vom 2. August 2022 vor Vorinstanz). Mit Eingabe vom 17. November 2022 habe der Kläger sodann ein neues Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 29. September 2022 eingereicht, welches dessen Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2022 bescheinigt habe (Beilage 2 zur Eingabe des Klägers vom 17. November 2022 vor Vorinstanz).