Weiter hielt die Vorinstanz in dieser Erwägung fest, anlässlich des obergerichtlichen Verfahrens sei festgestellt worden, dass der vom Kläger geltend gemachte Abänderungsgrund seiner Arbeitsunfähigkeit noch nicht als "dauernd" gelten könne, da diese Arbeitsunfähigkeit "erst" seit zwei Monaten angedauert habe (Obergerichtsentscheid vom 16. Mai 2022 [ZSU.2021.259], E. 5.3). Der Kläger habe mittlerweile den aktuellen Arztbericht von Prof. Dr. med. D. der Klinik E. in S. vom 25. Juli 2022 eingereicht, welcher bescheinige, dass der Kläger weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und der weitere Verlauf ungewiss sei.