Werden (zulässige) Neuerungen von der Gegenpartei nicht bestritten, kann das Gericht darauf abstellen (BGE 4A_747/2012 E. 3.3). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 E. 2.3). 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die vom Kläger an die Beklagte in der Zeit vom 10. August 2021 bis 31. August 2023 zu bezahlenden Beiträge an ihren persönlichen Unterhalt sowie die Verteilung der Prozesskosten. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).