4. Dem Gesuchsteller/Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnete Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin/Beklagten." -7- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 19. Mai 2023 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. 3.3. Am 31. Mai 2023 erstattete der Kläger eine weitere Eingabe. Das Obergericht zieht in Erwägung: