1.3. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller allfällige Entscheide betreffend das laufende IV-Verfahren zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Wirkung ab 1. November 2022 gutzuheissen, und es ist lic. iur. Eva Lanz, Rechtsanwältin, Wettingen, ab diesem Zeitpunkt als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 für das Verfahren vor dem Gerichtspräsidium Q. sowie von Fr. 2'000.00 für das Rechtsmittelverfahren, also insgesamt Fr. 4'000.00, wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt.