3. Die Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren seien der Beklagten aufzuerlegen und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Parteikosten für beide Instanzen zu ersetzen. 4. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.7. Mit Entscheid vom 12. April 2023 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts: