2. (neu) Eventualiter sei anzuordnen, dass sich allfällige der Beklagten zugesprochene Unterhaltsbeiträge um die Höhe der Renten der IV sowie der Pensionskasse inklusive der Kinderrenten reduzieren. Allfällige rückwirkende Auszahlungen sind für die Zeit ab Februar 2021 vollumfänglich an die Unterhaltpflicht anzurechnen. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger umgehend über sämtliche Entscheide der SVA, der Ausgleichskasse und der Pensionskasse betreffend die IV-Renten zu orientieren samt Aushändigung aller Rentenverfügungen. -5-