2.6. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 forderte das Gerichtspräsidium Q. die Beklagte auf, sich umfassend über ihre Einkommenssituation auszuweisen. Die Parteien erstatteten in der Folge verschiedene Eingaben. Insbesondere beantragte der Kläger mit Eingabe vom 2. August 2022: " 1. In Gutheissung des Abänderungsbegehrens seien die persönlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4./7. des Eheschutzurteils vom 24. Sept. 2014 mit Wirkung ab 1. Februar 2021 aufzuheben.