" 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv- Ziffern 1 (soweit den Ehegattenunterhalt betreffend), 3 und 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 18. Oktober 2021, aufgehoben, und es wird die Streitsache zur Ergänzung des Verfahrens und zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Das Prozesskostenvorschussbegehren des Klägers wird abgewiesen.