1) und sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Disp.-Ziff. 2) ab. Die Entscheidgebühr (Fr. 1'000.00) wurde dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Disp.-Ziff. 3) und der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'849.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen (Disp.-Ziff. 4). 2.5. Der Kläger erhob gegen diesen Entscheid am 6. Dezember 2021 Berufung, worauf das Obergericht mit Entscheid vom 16. Mai 2022 erkannte: -4-