2. 2.1. Es sei festzustellen, dass die persönlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4./7. des Eheschutzurteils vom 24. Sept. 2014 mit Wirkung ab 1. September 2019 im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wurden; eventualiter sei festzustellen, dass die Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Sept. 2019 bis 15. Juni 2021 durch Erlass getilgt wurden. 2.2. Eventualiter seien in Gutheissung des Abänderungsbegehrens die persönlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4./7. des Eheschutzurteils vom 24. Sept. 2014 aufzuheben, dies rückwirkend ab 1. September 2019.