" 1. In Gutheissung des Abänderungsbegehrens seien die Kinderunterhaltsbeiträge für C. gemäss Ziff. 4./6. des Eheschutzurteils des Familiengerichts Q. vom 24. September 2014 mit Wirkung ab Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens auf Fr. 420.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu reduzieren. 2. Es sei festzustellen, dass die persönlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4./7. des Eheschutzurteils des Familiengerichts Q. vom 24. September 2014 mit Wirkung ab 1. September 2019 im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wurden.