1. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 24. September 2014 (SF.2014.4) wurde festgestellt, dass der Kläger (geboren am tt.mm. 1962) und die Beklagte (geboren am tt.mm. 1975) seit 26. Oktober 2013 getrennt leben. Das Kind C. (geboren am tt.mm. 2003) wurde unter die Obhut der Beklagten gestellt und der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von C. monatlich vorschüssig Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen (Disp.-Ziff. 2.2). Zudem wurde die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 13. Mai 2014 genehmigt.