Der Rechtsmittelabzug beträgt 50 %, was eine Entschädigung von Fr. 1'628.80 ergibt. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % (ausmachend Fr. 48.85) und 7,7 % MWSt auf Fr. 1'677.65 (ausmachend Fr. 129.15), womit die Parteientschädigung total Fr. 1'806.80 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird den Beklagten 1 - 3 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Die Beklagten 1 - 3 werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'806.80 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […]