6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens haben die Beklagten 1 - 3 die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wofür gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO ihre solidarische Haftbarkeit anzuordnen ist, da sie die Berufung gemeinsam erhoben haben. 6.2. Ausgangsgemäss haben die Beklagten 1 - 3 der anwaltlich vertretenen Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO ist auch dafür ihre solidarische Haftbarkeit anzuordnen. - 17 -