Im Zeitpunkt der Kündigung des Mietverhältnisses am 29. März 2022 war demzufolge der Mietzins für Januar 2022 – entgegen der Auffassung der Beklagten 1 - 3 – noch offen. 5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung der Beklagten 1 und 2 aus der 3 ½-Zimmer- Wohnung der Klägerin im 17. OG Ost und dem Kellerabteil Nr. 104 an der X-Strasse in R. erfüllt sind. Die Berufung ist deshalb abzuweisen.