R. SCHLUEP/SUSAN EMMEN-EGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 11. Aufl. 2020, Rz. 2321 f.). Entsprechend der mit E-Mail vom 25. Februar 2022 abgegebenen Erklärung der Klägerin i.S.v. Art. 86 Abs. 2 OR wurde mit dieser Zahlung der Mietzins für Februar 2022 getilgt (GB 15). Am 3. März 2022 erfolgte eine weitere Einzahlung der Beklagten 1 und 3 in der Höhe von Fr. 1'425.00 (Beilage 10 zum Plädoyer der Beklagten vom 31. März 2023), welche gemäss Art. 87 Abs. 1 OR auf die in diesem Zeitpunkt am frühesten verfallene Mietzinsschuld für Dezember 2021 anzurechnen war.