Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR). Letzteres gilt insbesondere bei mehreren fällig gewordenen, nicht betriebenen Mietzinsen (WEBER, a.a.O., N. 17 zu Art. 87 OR; vgl. Urteil des Appellationshofs des Kantonsgerichts Freiburg vom 10. Januar 2003 in FZR 2003 S. 48 ff. = mp 2003, S. 205 ff.).