O., N. 37 zu Art. 86 OR). Fehlt eine solche (ausdrückliche oder konkludente) Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). - 15 -