5.4.2. 5.4.2.1. Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er gemäss Art. 86 Abs. 1 OR berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Ergibt sich der Wille des Schuldners nicht aus einer ausdrücklichen Erklärung, ist sein Verhalten auf eine stillschweigende Äusserung hin auszulegen, wobei regelmässig die konkreten Begleitumstände mitzuberücksichtigen sind. Die "Erklärung" muss für den Gläubiger zumindest erkennbar sein. Ein stillschweigender Anrechnungswille liegt in der Regel dann vor, wenn der Zahlungsbetrag nur mit einem Forderungsbetrag und nicht mit den anderen Forderungsbeträgen übereinstimmt.