Einen Zahlungsrückstand in dieser Höhe machte die Klägerin in ihrer Mahnung und Kündigungsandrohung vom 11. Februar 2022 gegenüber den Beklagten 1 und 3 geltend (GB 10 und 11). Gemäss Klage war bei Ablauf der mit der Mahnung angesetzten Zahlungsfrist am 16. März 2022 noch die Miete für Januar 2022 offen. Die Beklagten 1 und 3 sind der Auffassung, sämtliche gemahnten Mietzinse rechtzeitig bezahlt zu haben.