5.4. 5.4.1. Im von der Klägerin verurkundeten Mietvertrag vom 21. September 2004 verpflichteten sich die Beklagten 1 und 3 solidarisch, dem Vermieter ab 1. Januar 2005 monatlich im Voraus einen Mietzins von brutto Fr. 1'385.00 (= Fr. 1'315.00 Mietzins + Fr. 50.00 Heizung akonto + Fr. 20.00 Warmwasser pauschal) zu bezahlen (GB 5). Für die Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 betrug der Bruttomietzins unbestrittenermassen je Fr. 1'425.00, somit total Fr. 4'275.00. Einen Zahlungsrückstand in dieser Höhe machte die Klägerin in ihrer Mahnung und Kündigungsandrohung vom 11. Februar 2022 gegenüber den Beklagten 1 und 3 geltend (GB 10 und 11).