O., N. 7 f. zu Art. 462 OR). Entgegen der Auffassung der Beklagten 1 - 3 ändert deshalb an der Rechtsgültigkeit der Zahlungsaufforderung und Kündigungsandrohung vom 11. Februar 2022 wie auch an der Rechtsgültigkeit der Kündigung vom 29. März 2022 nichts, dass die Kontaktpersonen N. und O. nicht Mitglieder eines Organs der M. AG sind und auch nicht als Prokuristinnen (vgl. Art. 458 ff. OR) im Handelsregister eingetragen sind. Gleiches gilt für die Personen, welche namens der M. AG die Kündigungsformulare (GB 16 und 17) unterzeichnet haben.